Mitherrschaft ist dabei jede arbeitsteilige, für den Erfolg wesentliche Mitwirkung im Ausführungsstadium (BGE 118 IV 397 E. 2.b). Entsprechend hätte der Beklagte, der ja auch von einer solidarischen Haftung der Klägerin für die gesamte Schadenssumme ausgeht und dieser damit auch nicht von ihr persönlich getätigte Ausgaben zurechnet, in der Duplik konkret und detailliert darlegen müssen, wann und wie der gemeinsame Tatentschluss gefasst wurde, inwiefern die Beiträge aller Beteiligten auf einem gemeinsamen Tatplan basieren und weshalb diese als so wesentlich einzustufen sind, dass H._____, I._____ und die Klägerin als Hauptbeteiligte erscheinen. Das hat der Beklagte nicht getan.