2.3.1. Der Beklagte behauptet ein "gemeinschaftliches Handeln" bzw. "gemeinschaftliche Machenschaften" der Klägerin mit H._____ und I._____ und macht geltend, dass die privaten Ausgaben "in gemeinsamer Absprache" zwischen den drei genannten Personen stattgefunden hätten. Gemeint ist wohl ein Zusammenwirken im Sinne einer strafrechtlichen Mittäterschaft, zumal der Beklagte H._____ und I._____ teilweise als Komplizen der Klägerin bezeichnet bzw. von gemeinschaftlicher Veruntreuung spricht. Die Klägerin bestreitet das gemeinschaftliche Handeln mit H._____ und I._____ und rügt die unzureichende Substantiierung des - 21 -