vgl. dazu nachfolgend). Zum andern legt der Beklagte der Klägerin zur Last, sie – allein – habe für einen sechsstelligen Betrag Einkäufe mit offensichtlich privatem Charakter getätigt, die Kosten dafür als angeblich geschäftsbegründete Kosten in der Buchhaltung des Beklagten verbucht und sich so entsprechende private Ausgaben als Spesen rückvergüten lassen (Vorwurf von privaten Einkäufen der Klägerin in sechsstelliger Höhe zu Lasten des Beklagten; vgl. dazu hinten Ziff. V.2.4.). 2.3. Zum Vorwurf des gemeinschaftlichen Handelns: