2.2. Der Beklagte wirft der Klägerin strafbares Verhalten vor, und zwar in zweifacher Hinsicht: Zum einen habe sie zusammen mit H._____ und I._____ private Ausgaben im Umfang von mindestens rund Fr. 525'000.– getätigt und als angeblich geschäftsbegründende Kosten in der Buchhaltung des Beklagten verbucht (Vorwurf des gemeinschaftlichen Handelns mit H._____ und I._____; vgl. dazu nachfolgend).