Der Beklagte behauptet zwar, er habe den Verdacht "in beförderlicher Weise" abklären lassen, was aber einerseits datumsmässig mangels schlüssiger Behauptung nicht nachvollzogen werden kann und andererseits der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (unverzüglich, nicht bloss beförderlich) nicht genügt. Somit ist die fristlose Kündigung vom 3. Oktober 2022 seitens des Beklagten nicht sofort nach Kenntnis des wichtigen Grundes ausgesprochen worden, weshalb der Beklagte sein Recht auf sofortige Vertragsauflösung verwirkt hat.