Im Übrigen ist die Rechtzeitigkeit der fristlosen Kündigung vom 3. Oktober 2022, soweit diese mit den "im Sommer 2022" entdeckten Unregelmässigkeiten, deren Abklärung "Anfang September 2022" in Auftrag gegeben und ab dem 15. September 2022 durchgeführt wurde, zu verneinen. Der Beklagte behauptet zwar, er habe den Verdacht "in beförderlicher Weise" abklären lassen, was aber einerseits datumsmässig mangels schlüssiger Behauptung nicht nachvollzogen werden kann und andererseits der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (unverzüglich, nicht bloss beförderlich) nicht genügt.