1.3. Entsprechend ist allein im klägerischen Verhalten im Gespräch vom 3. Oktober 2022 kein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung ersichtlich. Im Übrigen ist die Rechtzeitigkeit der fristlosen Kündigung vom 3. Oktober 2022, soweit diese mit den "im Sommer 2022" entdeckten Unregelmässigkeiten, deren Abklärung "Anfang September 2022" in Auftrag gegeben und ab dem 15. September 2022 durchgeführt wurde, zu verneinen.