Mit Blick auf die erwähnte bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach bei einem konkreten Verdacht die notwendigen Abklärungen unverzüglich zu veranlassen sind und ein Zuwarten die Verwirkung des Rechts auf fristlose Kündigung nach sich zieht, ist der Zeitpunkt des Entdeckens von Unregelmässigkeiten rechtlich relevant. Das Gesagte gilt analog für den Ausdruck "Anfang September", als der Vorstand des Beklagten entschieden habe, eine Aufarbeitung der Buchhaltung der Jahre 2020 und 2021 durch eine externe Revisionsgesellschaft in Auftrag zu geben, da diesem Vorbringen wiederum nicht zu entnehmen ist, wann genau dieser Beschluss gefasst wurde.