Klar ist gemäss beklagtischer Sachdarstellung in zeitlicher Hinsicht einzig, dass die ersten Unregelmässigkeiten vor dem 22. August 2022 entdeckt worden seien. Aber ob dieser Zeitpunkt bereits im Juni oder Juli oder erst kurze Zeit vor dem 22. August 2022 war, ist weder der Klageantwort noch der Duplik zu entnehmen. Mit Blick auf die erwähnte bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach bei einem konkreten Verdacht die notwendigen Abklärungen unverzüglich zu veranlassen sind und ein Zuwarten die Verwirkung des Rechts auf fristlose Kündigung nach sich zieht, ist der Zeitpunkt des Entdeckens von Unregelmässigkeiten rechtlich relevant.