1.2. Sodann ist die Frage zu prüfen, ob die Kündigung vom 3. Oktober 2022 mit Blick auf die vom Beklagten behaupteten (und von der Klägerin bestrittenen) Verfehlungen betreffend Einkäufe und Bestellungen als rechtzeitig erfolgt einzustufen ist. Die vorerwähnten beklagtischen Angaben (vgl. vorne Ziff. III.2.) sind insbesondere in chronologischer Hinsicht vage und unpräzis. Der Ausdruck "im Sommer 2022" umschreibt bekanntlich einen Zeitraum von drei Monaten, und zwar unabhängig davon, ob auf die meteorologische (1.6.-31.8.) oder auf die astronomische Zeitrechnung (21.6. - 20.9.) abgestellt wird. Klar ist gemäss beklagtischer