weder an den geschäftlichen Bezug der bestellten Produkte noch daran, wo diese sich befinden, habe erinnern können. Dass sich die Klägerin an ihrem ersten Arbeitstag nach mehrmonatiger Büroabwesenheit nicht mehr an länger zurückliegende Vorgänge erinnern konnte, stellt keine Treuepflichtverletzung dar. Dass innerhalb des Beklagten keine Inventarlisten für bestellte Produkte erstellt wurden, mag ein Versäumnis darstellen. Selbst wenn dieses Versäumnis der Klägerin anzulasten wäre, was der Beklagte behauptet, die Klägerin jedoch bestreitet, wäre darin höchstens ein berufliches Ungenügen zu erblicken, welches praxisgemäss - 18 -