Bereits gemäss beklagtischer Sachdarstellung des Gesprächs vom 3. Oktober 2022 ist ein wichtiger Grund, der eine fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen würde, jedoch nicht ersichtlich. Der Beklagte selber führt aus, dass die Klägerin am 3. Oktober 2022 nach mehrmonatiger Abwesenheit (Mutterschaftsurlaub) an den Arbeitsplatz zurückgekehrt sei, was auch der klägerischen Schilderung entspricht. Der Beklagte wirft der Klägerin vor, sie habe anlässlich des Gesprächs bestätigt, dass sie keine Inventarliste für die bestellten Produkte erstellt habe (was sie gemäss beklagtischem Vorbringen im Übrigen bereits am 25. August 2022 D._____ mitgeteilt habe) und dass sie sich