1.1. Zu prüfen ist zunächst, ob das Verhalten der Klägerin im Rahmen des besagten Gesprächs vom 3. Oktober 2022 eine schwerwiegende Verletzung der arbeitsvertraglichen Treuepflicht dargestellt hat, welche das Vertrauensverhältnis zur Klägerin zerstörte. Bei dieser Betrachtungsweise wäre die Rechtzeitigkeit der fristlosen Kündigung nicht zweifelhaft. Bereits gemäss beklagtischer Sachdarstellung des Gesprächs vom 3. Oktober 2022 ist ein wichtiger Grund, der eine fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen würde, jedoch nicht ersichtlich.