2.8. Für die Verrechnung wird vorausgesetzt, dass eine entsprechende Erklärung vorliegt, dass die Forderung des Verrechnungsgegners (Passivforderung) existent, erfüllbar und liquide sowie die Aktivforderung existent und durchsetzbar ist, und dass beide Forderungen in einem Verhältnis der Gleichartigkeit und der Gegenseitigkeit zueinander stehen. Weiter darf kein Verrechnungsausschluss bestehen. Die Voraussetzungen müssen im Zeitpunkt der Verrechnungserklärung vorliegen (BK OR-ZELLWEGER-GUTKNECHT, Art. 120 OR N 4 ff.). V. Würdigung betreffend fristlose Kündigung / Verrechnungsforderung 1. Rechtzeitigkeit der fristlosen Kündigung vom 3. Oktober 2022