2.7. Der Arbeitgeber hat die Verletzung von Pflichten (Vertragsverletzung), den dadurch entstandenen Schaden sowie den (natürlichen) Kausalzusammenhang zu beweisen. Das Verschulden des Arbeitnehmers wird vermutet, jedoch steht ihm der Entlastungsbeweis offen, dass ihn kein oder nur ein geringes Verschulden trifft; auch die Beweislast für die ersatzmindernden Umstände liegt als Folge von Art. 97 Abs. 1 OR beim Arbeitnehmer (STREIFF/VON KAENEL/RUDOLPH, a.a.O., Art. 321e N 4 und N 13). Die Beweislast für die Tatsachen, die auf einen Verzicht seitens des Arbeitgebers schliessen lassen, trägt der Arbeitnehmer (BGer 4A_351/2011 vom 5. September 2011 E. 2.2. m.w.