321e OR Rz. 23). Ein Vorbehalt "aller Rechte" oder "sämtlicher Rechte" ist hinsichtlich der Geltendmachung einer Schadenersatzforderung gemäss Rechtsprechung des Obergerichts des Kantons Zürich jedenfalls dann als zu unklar und vage zu betrachten, wenn dem Arbeitgeber der Schaden betragsmässig bekannt war (Urteil LA150004 vom 15. Dezember 2015 E. D.3.2.). Das Bundesgericht hielt betreffend die Vorbehaltserklärung fest, dass diese keiner Bezifferung bedürfe und der Arbeitgeber überdies auch nicht bereits die Verrechnung zu erklären oder Klage einzuleiten habe (BGer 4A_351/2011 vom 5. September 2011, E. 2.2. = ARV 2011 S. 284 ff.).