ARV 2011 S. 284 ff.). Vorbehalten bleiben muss aber der Fall, dass der Arbeitgeber gar nicht die Möglichkeit hat, die Arbeitnehmerin vor dem Vertragsende über seine Absicht zu informieren (BGer 4A_666/2017 vom 17. Mai 2018, E. 4.3. = JAR 2019 S. 198 ff.). Eine Erklärung des Arbeitgebers, wonach er sich Schadenersatzansprüche aus einem bestimmten Ereignis vorbehalte, genügt, um zu verhindern, dass bei der Arbeitnehmerin die berechtigte Erwartung auf einen Verzicht entsteht (BSK OR-PORTMANN/RUDOLPH, Art. 321e OR Rz. 23).