Im Fall einer Unterlassung bestimmt sich der Kausalzusammenhang danach, ob der Schaden auch bei Vornahme der unterlassenen Handlung eingetreten wäre. Es geht um einen hypothetischen Kausalverlauf, für den nach den Erfahrungen des Lebens und dem gewöhnlichen Lauf der Dinge eine überwiegende Wahrscheinlichkeit sprechen muss (BGE 124 III 155 E. 3d; BGE 121 III 358 E. 5). Eine Unterbrechung des Kausalzusammenhangs kann unter anderem wegen höherer Gewalt, einem groben Verschulden des Geschädigten oder einem groben Drittverschulden vorliegen (BSK OR I-THIER, Art. 97 OR Rz. 19).