2.5. Zwischen der Pflichtwidrigkeit und dem Schaden muss ein Ursachenzusammenhang bestehen. Das pflichtwidrige Handeln muss conditio sine qua non für den eingetretenen Schaden gewesen (natürliche Kausalität) und nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet gewesen sein, den entstandenen Schaden herbeizuführen (BGE 123 III 110 E. 3a m.w.H.). Im Fall einer Unterlassung bestimmt sich der Kausalzusammenhang danach, ob der Schaden auch bei Vornahme der unterlassenen Handlung eingetreten wäre.