H. auf BGer 4A_575/2010 vom 8. Februar 2011, E. 2.3.2.). Liegt ein Mitverschulden des Geschädigten vor, erfolgt keine linear-mathematische Berücksichtigung der - 15 - Mitverursachungsquote bzw. des Selbstverschuldens, sodass etwa eine Selbstverschuldensquote von ca. 10% unberücksichtigt bleibt (BGE 132 III 249 E. 3.5; KUKO OR-SCHÖNENBERGER, Art. 44 OR Rz. 4).