321e OR N 3). Erkennt allerdings der Arbeitnehmer die Un- zweckmässigkeit einer Weisung oder war dies für ihn ohne weiteres erkennbar und weist er den Arbeitgeber in Verletzung seiner Treuepflicht nicht darauf hin, ist darin keine Einwilligung des Arbeitgebers zu erblicken (vgl. STREIFF/VON KAENEL/RU- DOLPH, a.a.O., Art. 321e OR N 3). Überdies kann sich ein Arbeitnehmer, der schlecht erfüllt, nicht einfach mit dem Hinweis entlasten, er sei nicht hinreichend überwacht worden (STREIFF/VON KAENEL/RUDOLPH h, a.a.O., Art. 321e OR N 3 m.H. auf BGer 4A_575/2010 vom 8. Februar 2011, E. 2.3.2.).