321e Abs. 2 OR zu bestimmen (vgl. dazu vorstehend). Als möglicher Reduktions- oder Ausschlussgrund im Hinblick auf eine Haftung nach Art. 321e OR kommt grundsätzlich auch ein etwaiges Mit- oder Selbstverschulden des Arbeitgebers in Betracht (STREIFF/VON KAENEL/RUDOLPH, a.a.O., Art. 321e OR N 3). Dies selbst bei Vorliegen eines vorsätzlichen Fehlverhaltens des Arbeitnehmers (BGer 4A_47/2013 vom 4. Juni 2013, E. 2.5). Sodann kann auch eine Einwilligung durch den Arbeitgeber eine Haftung des Arbeitnehmers entfallen lassen, etwa wenn Ersterer die schadensstiftende Handlung angeordnet oder widerspruchslos geduldet hat (STREIFF/VON KAENEL/RU- DOLPH, a.a.O., Art. 321e OR N 3).