2.3. Der Arbeitnehmer haftet im Sinne von Art. 321e OR grundsätzlich für jedes Verschulden und damit auch bei bloss leichter Fahrlässigkeit (STREIFF/VON KAENEL/RUDOLPH, a.a.O., Art. 321e OR N 2). Die Schadenersatzpflicht wird aber bei nur leichter Fahrlässigkeit regelmässig sehr deutlich reduziert oder entfällt bei schadensgeneigter Arbeit gänzlich. Ein vorsätzliches Fehlverhalten schliesst die Herabsetzung des Schadenersatzes wegen leichten Verschuldens aus (BGer 4A_47/2013 vom 4. Juni 2013, E. 2.5; BGE 99 II 228 E. 5). Das Verschulden ist letztlich nach dem zwingenden Sorgfaltsmassstab von Art. 321e Abs. 2 OR zu bestimmen (vgl. dazu vorstehend).