321a OR Rz. 11 f.; KUKO OR-PIETRUSZAK, Art. 321a OR Rz. 15 f.). Eine Pflichtverletzung kann in diesem Sinne etwa bei einer fehlenden Offenlegung eines Interessenskonflikts vorliegen (BGer 4A_507/2010 vom 2. Dezember 2010, E. 3.4.; MAURENBRECHER/SCHOTT, Private Rechtsgeschäfte von Organpersonen, in: GesKR 2007 S. 24 ff., S. 31). Das Mass der erforderlichen Sorgfalt bestimmt sich nach dem einzelnen Arbeitsverhältnis, unter Berücksichtigung des Berufsrisikos, des Bildungsgrades oder der Fachkenntnisse, die zur Arbeit verlangt werden, sowie der Fähigkeiten und Eigenschaften des Arbeitnehmers, die der Arbeitgeber gekannt hat oder hätte kennen sollen (Art. 321e Abs. 2 OR).