2.2. Eine Verletzung der Treuepflicht gemäss Art. 321a OR kann eine Arbeitnehmerhaftung im Sinne von Art. 321e OR zur Folge haben. Gemäss Art. 321a Abs. 1 OR hat der Arbeitnehmer die ihm übertragenen Aufgaben sorgfältig auszuführen und die berechtigten Interessen des Arbeitgebers in guten Treuen zu wahren. Bei der Treuepflicht handelt es sich primär um eine Unterlassungspflicht, indem alles zu unterlassen ist, was den Arbeitgeber wirtschaftlich schädigen könnte (STREIFF/VON KAENEL/RUDOLPH, a.a.O., Art. 321a OR N 2). Aus der Treuepflicht ergeben sich unter Umständen auch positive Handlungspflichten zur Abwendung drohender Schäden (BSK OR I-PORTMANN/RUDOLPH, Art. 321a OR Rz.