2.1. Gemäss Art. 321e Abs. 1 OR ist der Arbeitnehmer für den Schaden verantwortlich, den er dem Arbeitgeber absichtlich oder fahrlässig zugefügt hat. Diese Haftung des Arbeitnehmers setzt nach den allgemeinen Regeln des Schadenersatzrechts eine Vertragsverletzung, ein Verschulden des Arbeitnehmers, einen Schaden sowie einen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen der Vertragsverletzung und dem eingetretenen Schaden voraus. Bei Art. 321e OR handelt es sich um eine relativ zwingende Bestimmung; es darf von ihr nicht zuungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden (Art. 362 Abs. 2 OR).