Nur soweit der Prozessgegner den schlüssigen Tatsachenvortrag der behauptungsbelasteten Partei bestreitet, greift eine über die Behauptungslast hinausgehende Substantiierungslast. Die Vorbringen sind in diesem Fall nicht nur in den Grundzügen, sondern in Einzeltatsachen zergliedert so umfassend und klar darzulegen, dass darüber Beweis abgenommen oder dagegen der Gegenbeweis angetreten werden kann (BGE 127 III 365 E. 2b). Fehlt es bereits an entsprechenden Behauptungen, besteht auch kein Anspruch des behauptungs- und beweisbelasteten Beklagten auf Abnahme der von ihm offerierten Beweismittel, da das Beweisverfahren nicht dazu - 13 -