Bei einem klaren Sachverhalt ist anders vorzugehen als in Fällen, in denen zuerst Abklärungen notwendig sind. Sind Abklärungen von Nöten, beginnt die vorgenannte Überlegungsfrist mit dem Abschluss der Abklärungen. Liegt ein konkreter Verdacht vor, den es abzuklären gilt, so hat der Kündigende die notwendigen Abklärungen unverzüglich zu veranlassen. Wartet er damit zu, so hat er sein Recht auf fristlose Kündigung ebenfalls verwirkt (BGE 138 I 113 E. 6.3). Das Bundesgericht verlangt bezüglich des sofortigen Handelns, dass der Arbeitgeber unverzüglich und insbesondere ununterbrochen resp.