1.3. Die fristlose Kündigung muss sofort nach Kenntnis des wichtigen Grundes ausgesprochen werden, ansonsten der Kündigende sein Recht auf sofortige Vertragsauflösung verwirkt hat. Das Bundesgericht erachtet im Regelfall eine Überlegungsfrist von etwa zwei bis drei Arbeitstagen als angemessen. Eine Reaktionszeit bis zu einer Woche wird vom Bundesgericht nur in Ausnahmefällen gewährt, wenn bei einer juristischen Person die Entscheidungskompetenz einem mehrköpfigen Gremium zusteht und die Willensbildung daher aufwendiger ist. Bei einem klaren Sachverhalt ist anders vorzugehen als in Fällen, in denen zuerst Abklärungen notwendig sind.