kann bei einem Kaderangehörigen mit langer Restanstellungsdauer allerdings deutlich tiefer liegen als bei einem "durchschnittlichen" Arbeitnehmer. Die Behaup- tungs- und Beweislast für das Vorliegen eines wichtigen Grundes bzw. für Tatsachen, aus denen die Berechtigung zur fristlosen Kündigung abgeleitet wird, trägt gemäss Art. 8 ZGB die kündigende Partei (BGer 4A_448/2020 vom 4. November 2020, E. 4.1.1; ETTER/STUCKY, a.a.O., OR 337 N 92; PORTMANN/WILDHABER, a.a.O., Rz. 774; BRÜHWILER, a.a.O., Art. 337 N 7.c).