1.2.3. Neben der betriebsinternen Stellung des Arbeitnehmers ist auch die verbleibende Zeit bis zur ordentlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses (durch ordentliche Kündigung oder durch Ablauf der befristeten Vertragsdauer) zu berücksichtigen (BGE 142 III 579 E. 4.2 S. 579 f.). Je kürzer diese Dauer ist, umso gewichtiger muss der angeführte Grund sein, um zur fristlosen Entlassung zu berechtigen (BGer 4A_112/2017 vom 30. August 2017, E. 3.2 m.w.H.; REHBINDER/ STÖCKLI, a.a.O., Art. 337 OR N 2; ZK-STAEHELIN, Art. 337 OR N 4 m.w.H.), d.h. desto weniger ist der Rückgriff auf die fristlose Entlassung zulässig (STREIFF/VON KAENEL/RUDOLPH, a.a.O., Art. 337 N 16; ETTER/STUCKY, a.a.