IV. Rechtliches betreffend fristlose Kündigung/Verrechnungsforderung 1. Allgemeines zur fristlosen Kündigung 1.1. Gemäss Art. 337 OR können beide Vertragsparteien das (befristete oder unbefristete) Arbeitsverhältnis jederzeit aus wichtigen Gründen fristlos auflösen (Abs. 1). Als wichtiger Grund gilt namentlich jeder Umstand, bei dessen Vorhan- -8-