3. Auf die erwähnten und die weiteren Vorbringen der Parteien ist nachfolgend einzugehen, soweit sie für die Entscheidfindung massgeblich und zudem prozessual auch zu berücksichtigen sind (Art. 229 Abs. 1 ZPO). Letzteres ist bei den von der Klägerin erst im Rahmen ihrer Stellungnahme zu den Dupliknoven vom 9. Februar 2024 sowie den Schlussvorträgen, mithin nach Aktenschluss (BGE 140 III 312, E. 6.3.2.3), aufgestellten neuen Behauptungen (vgl. hinten Ziff. V.1.4., V.2.4.1.2., V.2.4.1.4., V.2.4.2.2., V.2.4.4.) nicht der Fall, da es sich dabei weder um echte noch um unechte Noven handelt (vgl. vorne Ziff. I.2.).