___ (bis 30. September 2021 Schulleiterin des Beklagten) als auch allein private Ausgaben getätigt (z.B. für Designerkleider, Umstandsmode, Babyausstattung, Kinderkleidung, Unterhaltungselektronik, Parfüms, Duftkerzen und Raumdüfte, Wein, Zigarren), die Belege meist sogleich selbst visiert, die Kosten als angeblich geschäftsmässig begründete Kosten über verschiedene Konti in der Buchhaltung des Beklagten zu dessen Lasten verbucht und sich für Einkäufe mit privatem Charakter vermeintliche "Spesen" ausbezahlen lassen habe, die nicht geschäftsmässig begründet gewesen seien, wodurch dem Beklagten ein Schaden von rund Fr. 525'000.– entstanden sei.