2022 nach ihrem Mutterschaftsurlaub wieder im Büro erschienen sei, wo sie in wenigen Minuten abgekanzelt und auf die Strasse gestellt worden sei; dass sie irgendeine Treuepflichtverletzung begangen und dem Beklagten irgendeinen Schaden zugefügt habe, bestreitet die Klägerin. Sodann wurden die Verdächtigungen bestritten, der Untersuchungsbericht habe nur gerade den Stellenwert einer einfachen Parteibehauptung. Die Klägerin sei stets auf Weisung des Geschäftsführers und/o- der in Absprache mit dem Geschäftsführer für den Beklagten tätig gewesen. Alle beanstandeten Belege seien in der Buchhaltung vorhanden, kein einziger Beleg sei an der Buchhaltung "vorbeigeschmuggelt" worden.