Die vom Beklagten in Auftrag gegebene Aufarbeitung der Buchhaltung sei unnötig gewesen, da der Vorstand die Bestell- und Ausgabenpraxis der vergangenen Jahre genau gekannt habe und kenne. Sie sei nicht nur von der Geschäfts- und Rechnungsprüfungskommission des Beklagten, sondern auch von der Revisionsstelle L._____ sorgfältig überprüft und abgenommen worden. Weiter führt die Klägerin aus, dass sie am 3. Oktober -6-