die Gratisinserate seien als Lückenfüller willkommen gewesen und auch in Sponsoringbeiträgen enthalten gewesen. Zudem seien sämtliche Jahresabschlüsse des Beklagten, an welchen die Klägerin in irgend einer Weise mitgewirkt habe, durch dessen Revisionsstelle vorbehaltlos zur Abnahme empfohlen worden; dem Vereinsvorstand sei stets vorbehaltlos Decharge erteilt worden.