III. Parteivorbringen 1. Die Klägerin bringt vor, dass sie mit den ihr zur Last gelegten Bestellungen ihre Sorgfalts- und Treuepflicht nicht verletzt habe; vielmehr seien Vorstand und Geschäftsprüfungskommission über sämtliche Bestellungen informiert gewesen. Summarisch nimmt die Klägerin in der Klage zu den im Schreiben der vom Beklagten mandatierten Anwaltskanzlei vom 17. Februar 2023 formulierten Vorwürfen Stellung: Unterhaltungselektronik sei wegen des Corona-Lockdown bzw. Homeoffice bestellt worden; Wein und Zigarren seien für den Vorstand, Tagungen, Personalanlässe und Geschenke bestellt worden;