Der Beklagte verlangt die vollumfängliche Abweisung der Klage und ist zusammengefasst der Ansicht, dass die fristlose Kündigung aufgrund der festgestellten Unregelmässigkeiten in der Buchhaltung des Beklagten gerechtfertigt gewesen sei. Entsprechend habe die Klägerin keine Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis mit dem Beklagten. Sollte das Gericht anderer Auffassung sein, so stelle der Be- -5- klagte die geldwerten Ansprüche gegenüber der Klägerin in der Höhe von mindestens Fr. 525'830.15 zur Verrechnung. Da sich das treuwidrige Verhalten der Klägerin im Zeugnis spiegeln müsse, sei ein solches für die Klägerin nutzlos.