Die Klägerin vertritt im Wesentlichen den Standpunkt, die fristlose Kündigung sei ohne jeden nachvollziehbaren Grund in krass treuwidriger Weise ausgesprochen worden, weshalb sie Anspruch auf Lohnersatz gemäss Art. 337c Abs. 1 OR sowie eine Entschädigung im Sinne von Art. 337c Abs. 3 OR habe. Zudem habe sie Anspruch auf ein Arbeitszeugnis, das sich vom Wortlaut her an den erhaltenen Zwischenzeugnissen zu orientieren habe, und nicht bloss auf eine Arbeitsbestätigung.