vom 9. April 2024 mitunter befürwortete "Aus-dem-Recht-Weisen" von unzulässigen neuen Tatsachenvorbringen bietet die Zivilprozessordnung demgegenüber keine Handhabe (Urteil der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich RB150044 vom 10. Februar 2016 E. 2.1, m.w.H.). II. Unbestrittener Sachverhalt und Prozessstandpunkte 1. Unbestrittener Sachverhalt Die Klägerin war ab 1. September 2009 in unterschiedlichen Funktionen, die durch verschiedene Verträge geregelt waren, für den Beklagten tätig. Das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien wurde vom Beklagten am 3. Oktober 2022 fristlos gekündigt.