2. Da nach Erstattung der Replik für die Klägerin bzw. nach Erstattung der Duplik für den Beklagten jeweils die uneingeschränkten Äusserungsmöglichkeiten ausgeschöpft sind und der Aktenschluss eingetreten ist, sind neue Tatsachen und Beweismittel in den im Anschluss daran eingereichten Stellungnahmen nur insoweit zu berücksichtigen, als es sich um echte oder unechte Noven im Sinne von Art. 229 Abs. 1 lit. a und b ZPO handelt (vgl. dazu hinten Ziff. III.3., V.1.4, V.2.4.1.2., V.2.4.1.4., V.2.4.2.2., V.2.4.4.). Für das vom Beklagten in seiner Stellungnahme -4-