die Klägerin nannte die Wohnadressen der von ihr bezeichneten Zeugen ebenfalls fristgerecht. Die mit Präsidialverfügung vom 10. April 2024 vorgenommenen Zustellungen an die Parteien zogen keine weiteren Eingaben nach sich. Mit Vorladungen vom 23. Mai 2024 wurden die Parteien und Zeugen zur Beweisverhandlung auf den 24. Juni 2024 sowie zur Beweis- und Schlussverhandlung auf den 8. Juli 2024 vorgeladen. Anlässlich der Beweisverhandlung vom 24. Juni 2024 wurden die Parteibefragungen der Klägerin und von D._____, Vorstandspräsident des Beklagten, sowie die Zeugeneinvernahmen von E._____, F._____, C._____, G._____ und Dr. H._____ (nachfolgend: H._____) durchgeführt.