Mit Präsidialverfügung vom 12. Februar 2024 wurde dem Beklagten Frist zu einer diesbezüglichen Stellungnahme angesetzt, die innert erstreckter Frist am 10. April 2024 beim Gericht einging. Da nicht beide Partei an einer Vergleichsverhandlung interessiert waren, wurde von der in der Präsidialverfügung vom 29. November 2023 in Aussicht gestellten Vergleichsverhandlung wegen Aussichtlosigkeit eines solchen Unterfangens Abstand genommen. Der Beweisbeschluss datiert vom 27. März 2024. Die von den Parteien verlangten Kostenvorschüsse wurden innert Frist geleistet; die Klägerin nannte die Wohnadressen der von ihr bezeichneten Zeugen ebenfalls fristgerecht.