Schreiben vom 13. Dezember 2023 beantwortet. Innert erstreckter Frist reichte die Klägerin am 9. Februar 2024 ihre Dupliknovenstellungnahme ein samt dem prozessualen Antrag, es sei im Sinne einer vorsorglichen Beweisabnahme unverzüglich C._____ als Zeuge zu befragen. Mit Präsidialverfügung vom 12. Februar 2024 wurde dem Beklagten Frist zu einer diesbezüglichen Stellungnahme angesetzt, die innert erstreckter Frist am 10. April 2024 beim Gericht einging.