Mit Eingabe vom 19. Juni 2023 reichte der Beklagte seine Klageantwort ein. Daraufhin wurde das mit der Klageantwort gestellte Sistierungsgesuch des Beklagten – nachdem sich die Klägerin dazu äussern konnte – abgewiesen und mit Präsidialverfügung vom 29. August 2023 ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet. Die Klägerin erstattete die Replik am 19. September 2023, der Beklagte die Duplik am 27. November 2023. Beide Parteien verzichteten auf eine Hauptverhandlung. Das von der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich am 5. Dezember 2023 gestellte Auskunftsersuchen wurde mit -3-