1. Mit Eingabe vom 21. März 2023 (Datum Poststempel) reichte die Klägerin Klage mit den eingangs genannten Rechtsbegehren ein. Die Klagebewilligung des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich, Kreise … und …, datiert vom 6. Februar 2023; die Frist gemäss Art. 209 Abs. 3 ZPO wurde somit gewahrt. Nachdem die Klägerin den Prozesskostenvorschuss geleistet hatte, wurde dem Beklagten Frist zur Erstattung der Klageantwort angesetzt. Mit Eingabe vom 19. Juni 2023 reichte der Beklagte seine Klageantwort ein.