{"Signatur": "ZH_OG_999", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2024-10-14", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_999_AN230015-L_2024-10-14.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/AGer-Z_2024_Nr._4.pdf", "Checksum": "2567529b4a40455c7906ada4f7fb3107"}, "Scrapedate": "2025-06-03", "Num": ["AN230015-L"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern 14.10.2024 AN230015-L"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arbeitsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AGer-Z 2024 Nr. 4: Rechtzeitigkeit einer fristlosen Kündigung. Beweiswürdigung zum Vorwurf schwerer Treuepflichtverletzungen. Datierung des Arbeitszeugnisses."}], "ScrapyJob": "446973/28/2255", "Zeit UTC": "04.06.2025 00:32:05", "Checksum": "1ee82735926ff3d2e238a002fe6c40dd", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Weitere Kammern 14.10.2024 AN230015-L\nRegeste:\nAGer-Z 2024 Nr. 4: Rechtzeitigkeit einer fristlosen Kündigung. Beweiswürdigung zum Vorwurf schwerer Treuepflichtverletzungen. Datierung des Arbeitszeugnisses.\n\n 2. Bei einem Streitwert von Fr. 67'598.15 beträgt die Grundgebühr gemäss\nder zürcherischen Gerichtsgebührenverordnung Fr. 6'958.– (§ 4 Abs. 1 GebV OG).\nAufgrund des Zeitaufwandes des Gerichts (z.B. mehrere prozessuale Anträge,\nmehrtägiges Beweisverfahren) und der Schwierigkeit des Falls (z.B. hohe Verrechnungsforderung des Beklagten, aufwändige Beweiswürdigung) ist die Grundgebühr\nin Anwendung von § 4 Abs. 2 GebV OG um rund 75% zu erhöhen, weshalb die\nEntscheidgebühr auf Fr. 12'000.– festzusetzen ist. Auch die Kosten der Beweisführung, die sich in casu auf Fr. 500.– belaufen, zählen zu den Gerichtskosten (Art. 95\nAbs. 2 lit. c ZPO). Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss zu 32% von der Klägerin und zu 68% vom Beklagten zu tragen und aus den von den Parteien geleisteten Prozesskostenvorschüssen (Klägerin Fr. 8'458.–; Beklagter Fr. 100.–) zu beziehen. Der Fehlbetrag von Fr. 3'942.– (Fr. 12'500.– abzüglich Summe der Vorschüsse in der Höhe von Fr. 8'558.–) ist vom Beklagten nachzufordern. Zu den\nGerichtskosten zählen auch die Kosten des Schlichtungsverfahrens (Art. 95 Abs. 2\nlit. a i.V.m. Art. 207 Abs. 2 ZPO), die Fr. 500.– betrugen und der Klägerin auferlegt\nwurden. Der Beklagte hat der Klägerin davon Fr. 340.– zu ersetzen (68% von\nFr. 500.–). Der Beklagte ist zudem zu verpflichten, der Klägerin Fr. 4'458.– (klägerischer Prozesskostenvorschuss von Fr. 8'458.– abzüglich Fr. 4'000.–, entsprechend dem klägerischen Anteil von 32% an den Gerichtskosten von Fr. 12'500.–)\nzu ersetzen.\n- 49 -\n\n3. Die Grundgebühr für die Parteientschädigung beträgt beim vorliegenden\nStreitwert gemäss § 4 Abs. 1 AnwGebV rund Fr. 8'600.– (exkl. MWSt.). Sie ist aufgrund der Schwierigkeit des Falls angemessen um einen Viertel auf Fr. 10'750.–\n(exkl. MWSt.) zu erhöhen (§ 4 Abs. 2 AnwGebV). Das aufwändige Verfahren (inkl.\nmehrtägige Beweisverhandlung) rechtfertigt gemäss § 11 Abs. 2 und 3 AnwGebV\neinen Pauschalzuschlag von rund 50% der erhöhten Grundgebühr, was zu einer\nParteientschädigung von Fr. 16'000.– (exkl. MWSt.) führt. Aufgrund des Prozessausgangs hat die Klägerin Anspruch auf eine verrechnungsweise reduzierte Prozessentschädigung von 36% von Fr. 16'000.– (68% - 32% = 36%), was einem Betrag von Fr. 5'760.– entspricht. Per 1. Januar 2024 wurde der Normalsatz der Mehrwertsteuer von zuvor 7,7% auf 8,1% erhöht. Da der doppelte Schriftenwechsel vor\ndem Stichtag abgeschlossen wurde (vgl. vorne Ziff. I.1.), fielen geschätzt drei Viertel des Aufwands im Jahr 2023 und damit zum tieferen MWSt.-Satz an. Entsprechend ist der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin eine Parteientschädigung von\nFr. 6'209.30 (inkl. MWSt.) zu bezahlen (Fr. 4'320.– zzgl. 7,7% MWSt. = Fr. 4'652.65;\nFr. 1'440.– zzgl. 8,1% MWSt. = Fr. 1'556.65).\n\n[…]»\n\n(gegen diesen Entscheid wurde kein Rechtsmittel\nerhoben, er ist rechtskräftig.)\n"}