{"Signatur": "ZH_OG_999", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2024-10-14", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_999_AN230015-L_2024-10-14.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/AGer-Z_2024_Nr._4.pdf", "Checksum": "2567529b4a40455c7906ada4f7fb3107"}, "Scrapedate": "2025-06-03", "Num": ["AN230015-L"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern 14.10.2024 AN230015-L"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arbeitsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AGer-Z 2024 Nr. 4: Rechtzeitigkeit einer fristlosen Kündigung. Beweiswürdigung zum Vorwurf schwerer Treuepflichtverletzungen. Datierung des Arbeitszeugnisses."}], "ScrapyJob": "446973/28/2255", "Zeit UTC": "04.06.2025 00:32:05", "Checksum": "1ee82735926ff3d2e238a002fe6c40dd", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Weitere Kammern 14.10.2024 AN230015-L\nRegeste:\nAGer-Z 2024 Nr. 4: Rechtzeitigkeit einer fristlosen Kündigung. Beweiswürdigung zum Vorwurf schwerer Treuepflichtverletzungen. Datierung des Arbeitszeugnisses.\n\n 2.2. Ein Vollzeugnis muss mindestens die Personalien des Arbeitnehmers, die\nnotwendigen Angaben zur eindeutigen Individualisierung des ausstellenden Arbeitgebers und dessen rechtsgültige Unterschrift samt Ausstellungsdatum, Beginn und\nrechtlichem Ende des Arbeitsverhältnisses, eine detaillierte Auflistung der wichtigen Funktionen und der das Arbeitsverhältnis prägenden Tätigkeiten des Arbeitnehmers sowie deren Zeitdauer, eine aussagekräftige Bewertung der Leistung des\nArbeitnehmers und seines Verhaltens enthalten. Die Leistungen und das Verhalten\ndes Arbeitnehmers müssen dabei so konkret und ausführlich geschildert werden,\ndass sich ein neuer Arbeitgeber ein aussagekräftiges Bild über dessen Qualifikation\nmachen kann. Weiter gelten für den Inhalt des Zeugnisses die Grundsätze der\nWahrheitspflicht, der Verhältnismässigkeit sowie von Treu und Glauben\n(STREIFF/VON KAENEL/RUDOLPH, a.a.O. Art. 330a OR N 3 f.). Die Art der Auflösung\n- 46 -\n\ndes Arbeitsverhältnisses sowie der Beendigungsgrund können gegen den Willen\ndes Arbeitnehmers nur dann in ein Zeugnis aufgenommen werden, wenn dies für\ndie Darstellung des Gesamtbildes wesentlich ist (JAR 2009, S. 693; BSK OR I-\nPORTMANN/RUDOLPH, Art. 330a OR Rz. 5).\n\n2.3. In Abweichung von der Wahrheitspflicht ist im Falle einer ungerechtfertigten fristlosen Entlassung nicht das wirkliche Beendigungsdatum anzugeben, sondern der Tag, auf welchen das Arbeitsverhältnis ordentlich kündbar gewesen wäre\n(JAR 2013, S. 617 f.; JAR 2009, S. 694).\n\n2.4. Die Redaktion eines Arbeitszeugnisses ist Sache der Arbeitgeberin\n(AGer Zürich 2002 Nr. 3). Es gilt dabei zu beachten, dass Aussagen über Leistung\nund Verhalten Werturteile darstellen (JANSSEN, Zeugnispflicht des Arbeitgebers,\nBern 1996, S. 71; STREIFF/VON KAENEL/RUDOLPH, a.a.O. Art. 330a OR N 3b). Entsprechend verfügt die Arbeitgeberin sowohl über ein Beurteilungsermessen als\nauch über ein breites Ermessen bei der Formulierung des Arbeitszeugnisses. Das\nGericht kann nur bei nachgewiesener, objektiver Unrichtigkeit des Arbeitszeugnisses bzw. bei allenfalls erfolgter Ermessensüberschreitung die Arbeitgeberin verpflichten, dieses abzuändern (REHBINDER/STÖCKLI, a.a.O., Art. 330a N 7 und N 13;\nSTREIFF/VON KAENEL/RUDOLPH, a.a.O., Art. 330a OR N 3b; WYSS, a.a.O., Rz. 9.46).\nNach ständiger Praxis hat ein Arbeitnehmer grundsätzlich Anspruch auf ein gutes\nArbeitszeugnis. Ebenso hat der Arbeitnehmer Anspruch darauf, dass klare Fehler\nin Grammatik und Interpunktion korrigiert werden (STREIFF/VON KAENEL/RUDOLPH,\na.a.O., Art. 330a OR N 5a).\n\n2.5. Der Arbeitnehmer trägt die Behauptungs- und Beweislast für Formulierungen, die über die Normalqualifikation hinausgehen, der Arbeitgeber für solche,\ndie diese nicht erreichen (vgl. STREIFF/VON KAENEL/RUDOLPH, a.a.O., Art. 330a OR\nN 5c, m.w.H.).\n- 47 -\n\n3. Würdigung\n\n3.1. Der klägerische Anspruch auf ein Arbeitszeugnis ist unbestritten. Die Klägerin hat bis dato unbestrittenermassen noch kein Arbeitszeugnis erhalten, bloss\neine Arbeitsbestätigung.\n\n3.2.1. Eine von der Klägerin begangene Treuepflichtverletzung wurde vom\nBeklagten wie erwähnt (vgl. vorne Ziff. V.2.3. f.) weder rechtsgenügend behauptet\nnoch nachgewiesen.\n\n3.2.2. Der Beklagte bestreitet nicht, dass sich die beantragte Formulierung\naus den Zwischenzeugnissen ergibt. In der Tat ist es so, dass der verlangte Wortlaut des Arbeitszeugnisses auch in den Zwischenzeugnissen zu finden ist. Gemäss\nBundesgericht hat der Arbeitnehmer zwar keinen Anspruch darauf, dass im\nSchlusszeugnis die Formulierungen des Zwischenzeugnisses exakt übernommen\nwerden (BGer 4C.129/2003 vom 5. September 2003, E. 6.1). Gleichwohl steht ausser Frage, dass bereits vorhandenen Zwischenzeugnisses grosses Gewicht zukommt.\n\n3.2.3. Der von der Klägerin beantragte Zeugniswortlaut wird vom Beklagten\nnicht bestritten. Das gilt neben dem eigentlichen Zeugnistext nicht nur hinsichtlich\ndes Enddatums des Arbeitsverhältnisses, sondern auch für die Datierung der Zeugnisausstellung. Das beantragte Datum (30. September 2022) weicht zwar um einige Tage vom effektiven Ende des Arbeitsverhältnisses (3. Oktober 2022) ab. Das\nkorrekte Datum würde jedoch Rückschlüsse auf die (ungerechtfertigte) fristlose\nKündigung zulassen, was nicht angeht. Dass die Klägerin nicht die Datierung auf\nden Tag verlangt, auf den das Arbeitsverhältnis ordentlich kündbar gewesen wäre\n(vgl. vorne Ziff. VI.2.3.), dürfte darauf zurückzuführen sein, dass sie unbestrittenermassen bereits per 15. November 2022 eine neue Arbeitsstelle gefunden hat. Entsprechend ist das von der Klägerin beantragte Datum nicht zu beanstanden.\n\n3.3. Somit ist der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin ein Arbeitszeugnis mit\nfolgendem Inhalt auszustellen:\n\n«…»\n- 48 -\n\nVII. Kosten- und Entschädigungsfolgen\n\n1.1. Der Streitwert der vorliegenden Klage ist mit Fr. 67'598.15 zu beziffern.\nDas Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 114 lit. c ZPO e contrario). Die Kosten- und\nEntschädigungsfolgen richten sich nach dem Obsiegen und Unterliegen der Parteien (Art. 106 ZPO).\n\n1.2. Betreffend die Rechtsbegehren 1a-1d mit einem Streitwert von\nFr. 60'507.75 obsiegt die Klägerin im Umfang von Fr. 38'755.75. Betreffend Rechtsbegehren 2 mit einem Streitwert von Fr. 7'090.40 obsiegt die Klägerin vollumfänglich. Insgesamt ergibt dies ein Obsiegen der Klägerin im Umfang von Fr. 45'846.15\nund damit zu rund 68%.\n\n"}