{"Signatur": "ZH_OG_999", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2024-10-14", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_999_AN230015-L_2024-10-14.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/AGer-Z_2024_Nr._4.pdf", "Checksum": "2567529b4a40455c7906ada4f7fb3107"}, "Scrapedate": "2025-06-03", "Num": ["AN230015-L"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern 14.10.2024 AN230015-L"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arbeitsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AGer-Z 2024 Nr. 4: Rechtzeitigkeit einer fristlosen Kündigung. Beweiswürdigung zum Vorwurf schwerer Treuepflichtverletzungen. 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In die Beurteilung miteinfliessen können aber auch die\nDauer des Arbeitsverhältnisses, das Alter der betroffenen Person, allfällige familiäre Verpflichtungen oder der Gesundheitszustand. Einfliessen kann auch die Tatsache, dass die Begründetheit der fristlosen Entlassung nur deshalb verneint\nwurde, weil der Arbeitgeber mit seiner Reaktion zu lange zuwartete (BGer\n4C.395/2005 vom 1. März 2006, E. 7.2 = JAR 2007 S. 206, BGE 120 II 243 E. 3.e;\nSTREIFF/VON KAENEL/RUDOLPH, a.a.O., N 8 zu Art. 337c OR). Obwohl es sich bei\nArt. 337c Abs. 3 OR um eine Kann-Vorschrift handelt, ist die Entschädigung in der\nRegel geschuldet, sofern nicht ausserordentliche Umstände vorliegen (BGer\n4C.395/2005 vom 1. März 2006, E. 7.1, BGE 116 II 300 E. 5a).\n\n3.3.4. Da vorliegend keine ausserordentlichen Umstände gegeben sind, ist\nder Anspruch der Klägerin auf eine Entschädigung im Sinne von Art. 337c\nAbs. 3 OR zu bejahen. Diese darf den Betrag von sechs Monatslöhnen nicht übersteigen, wobei das Gericht im freien Ermessen und unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände darüber entscheiden kann (Art. 337c Abs. 3 OR). In casu fällt ins\nGewicht, dass ein langjähriges Arbeitsverhältnis am ersten Tag nach der Rückkehr\naus dem Mutterschaftsurlaub ungerechtfertigt fristlos gekündigt wurde. Entsprechend ist von einer erheblichen Strafwürdigkeit des Arbeitgeberverhaltens auszugehen. Andererseits fand die Klägerin schnell wieder eine Arbeitsstelle. Auch\nwurde nicht konkret dargelegt, worin die krasse Missbräuchlichkeit der Kündigung\nbestehen soll. Die Art und Weise der Kündigung kann missbräuchlich sein (z.B.\n- 44 -\n\ndemütigende, mit Blossstellung verbundene Kündigung oder schwere Persönlichkeitsverletzung im Umfeld einer Kündigung, vgl. STREIFF/VON KAENEL/RUDOLPH,\na.a.O., N 4 zu Art. 336 OR S. 997 f., m.w.H.), wobei die Klägerin nichts Dergleichen\nbehauptet. Dass die Klägerin widerspruchslos hingenommen hat, dass die Kleiderkäufe in ihren Lohnausweisen unerwähnt blieben, obwohl ihr deren Lohncharakter\nnicht entgangen sein kann, lässt einen Mitverschuldensabzug, allerdings nur in\nleichtem Ausmass, geboten erscheinen. Insgesamt ist eine Entschädigung in der\nHöhe von rund zwei Brutto-Monatslöhnen und damit von Fr. 15'000.– angemessen.\nDas Zinsbegehren ist wie erwähnt ausgewiesen (vgl. vorne Ziff. V.3.1.5.).\n\n3.3.5. Da die Verrechnungsforderung wie dargelegt nicht besteht (vgl. vorne\nZiff. V.2.3. f.), ist der Beklagte betreffend Rechtsbegehren 1c zu verpflichten, der\nKlägerin Fr. 15'000.– brutto für netto, nebst Zins zu 5% seit 1. Februar 2023, zu\nbezahlen. Im Mehrbetrag ist die Klage betreffend Rechtsbegehren 1c abzuweisen.\n\n3.4. Rechtsbegehren 1d der Klägerin: Pro-rata-Anteil 13. Monatslohn\n\n3.4.1. Die Klägerin verlangt Fr. 4'731.35, entsprechend ¾ eines Netto-Mo-\nnatslohnes, da sie für den Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis 30. September 2022\nden vertraglich vereinbarten 13. Monatslohn nicht erhalten habe.\n\n3.4.2. Der Beklagte macht geltend, dass er den pro-rata Anteil des 13. Monatslohns der Klägerin für das Jahr 2022 mit seiner eigenen, weit höheren Forderung gegen die Klägerin verrechnet habe, weshalb dieser Anspruch der Klägerin\ngetilgt sei.\n\n3.4.3. Replicando bestreitet die Klägerin das Vorbringen des Beklagten. In der\nDuplik äussert sich der Beklagte dazu nicht.\n\n3.4.4. Der Beklagte bestreitet den Anspruch der Klägerin weder grundsätzlich\nnoch in quantitativer Hinsicht. Da die Verrechnungsforderung wie dargelegt nicht\nbesteht (vgl. vorne Ziff. V.2.3. f.), ist der Beklagte betreffend Rechtsbegehren 1d zu\nverpflichten, der Klägerin Fr. 4'731.35, nebst Zins zu 5% seit 1. Februar 2023, zu\nbezahlen.\n- 45 -\n\nVI. Arbeitszeugnis\n\n1. Parteivorbringen\n\n1.1. Die Klägerin verlangt ein ausformuliertes Schlusszeugnis und macht geltend, dass sich die beantragte Formulierung aus den Zwischenzeugnissen ergebe.\nReplicando wird die Entlassung der Klägerin als krass treuwidrig bezeichnet und\nam Antrag auf das korrigierte Arbeitszeugnis festgehalten.\n\n1.2. Der Beklagte macht unter Hinweis auf das Wahrheitsgebot geltend, dass\nsich das extrem treuwidrige und strafrechtlich relevante Verhalten der Klägerin im\nZeugnis spiegeln müsse, weshalb ein solches für die Klägerin völlig nutzlos wäre.\nDuplicando werden die Vorbringen in der Replik bestritten, und es wird auf die Ausführungen in der Klageantwort verwiesen.\n\n2. Rechtliche Grundlagen\n\n2.1. Der Arbeitnehmer hat gemäss Art. 330a Abs. 1 OR Anspruch auf ein Arbeitszeugnis, das sich über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie über\nseine Leistungen und sein Verhalten ausspricht. Das Zeugnis hat nach Lehre und\nRechtsprechung wohlwollend zu sein, wobei das Wohlwollen seine Grenze an der\nWahrheitspflicht findet (STREIFF/VON KAENEL/RUDOLPH, a.a.O., Art. 330a OR N 3a).\n\n"}